AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Artebene GmbH

 

Stand: März 2014

I. Geltung und Allgemeines

I.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an unsere Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

I.2. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

I.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

II. Angebot und Vertragsabschluss

I.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

II.2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (etwa durch Auftragsbestätigung), in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.

III. Überlassene Unterlagen

An sämtlichen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Produktmustern, Bildern etc., behalten wir unsere Eigentums- ,Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der Besteller hat auf Verlangen von uns diese Unterlagen vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

IV. Preise und Zahlung

IV.1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise in EURO ab Lager Lüdinghausen ausschließlich Verpackung und Transport und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Kosten der Verpackung und des Transports können gesondert und nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

IV.2. Erstaufträge von Neukunden werden nur gegen Vorkasse beliefert.

IV.3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto zu leisten. Bei einer Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung räumen wir ein Skonto von 2% ein. Bonusgutschriften werden nur für solche Vertragsabschlüsse erteilt, die der Vertragspartner fristgerecht ohne Verzugseintritt erfüllt hat. 

Mit Ablauf der in Ziffer IV.3., Satz 1 bestimmten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

IV.4. Alternativ zu Ziffer IV.3. kann der Besteller uns eine SEPA-Basislastschrift erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 4 Tage nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von 3 % auf alle rabattfähigen Beträge. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Besteller sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.

Die Regelung der Ziffer IV.3., Satz 2 gilt entsprechend,

IV.5. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf Seiten des Bestellers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht unsere Leistungen zu verweigern und die Leistungserbringung davon abhängig zu machen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszwecks durch Vorleistung oder ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Kreditwürdigkeit des Bestellers durch ein anerkanntes Bewertungsinstitut derart herabgesetzt wird, dass wir bei vorheriger Kenntnis redlicher Weise von einem Vertragsschluss Abstand genommen hätten. Kommt der Besteller dem Verlangen nach Vorleistung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unserer Aufforderung nach, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten .Die insoweit auf unserer Seite anfallenden Kosten und Vermögenseinbußen trägt der Besteller. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, eine Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt (Ziffer VIII. dieser AGB) bereits erfolgten Leistungen zu untersagen.

V. Lieferung, Leistungszeit, Annahmeverzug

V.1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

V.2. Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

V.3. Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder die Leistungsbereitschaft mitgeteilt ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

V.4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

V.6. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer X. dieser AGB als auch unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (etwa aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

V.7. Verzögert sich die Leistung auf Veranlassung des Bestellers oder infolge Unterlassen einer von ihm geschuldete Mitwirkungshandlung und kommt dieser hierdurch in Verzug der Annahme, berechnen wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Leistungsbereitschaft, die uns entstandenen Lagerkosten, und zwar auch bei Lagerung in einem unserer Werke, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der Leistung bzw. - im Falle von Teilleistungen - des anteiligen Rechnungsbetrages für jeden Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; dem Besteller ist der Nachweis unbenommen, dass uns infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei.

V.8. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

 • die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

 • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

 • dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

VI. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

VI.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Lüdinghausen (NRW/Deutschland), soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

VI.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, oder an den Vertragspartner selbst, auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben.

VI.3. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.

VI.4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

 • die Lieferung abgeschlossen ist,

 • wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer VI.4. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

 • seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Produkte in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung 6 Werktage vergangen sind und

 • der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

VII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Besteller ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wir diese anerkannt haben oder wenn seine Forderungen unstreitig sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Der Besteller darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht..

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sonderformen, sonstige Sicherungsrechte

VIII.1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem zu Grunde liegenden Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

VIII.2. Ist der Besteller in Verzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware auch dann berechtigt, wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. Die Rücknahme bedeutet nur dann einen Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Zu einer Veräußerung oder anderweitigen Verwertung der Vorbehaltsware sind wir erst nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Auf Verlangen hat der Besteller den jeweiligen Standort unserer Ware anzugeben. Der Besteller berechtigt uns, diesen Standort jederzeit zu betreten und uns den unmittelbaren Besitz der Gegenstände durch Wegnahme zu verschaffen. Insoweit steht der Besteller dafür ein, dass uns Zutritt auch bei Dritten gegeben ist.

VIII.3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; auch Schadensersatzleistungen Dritter, das Vorbehaltsgut betreffend, werden an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe unseres zu Grunde liegenden vertraglichen Zahlungsanspruchs zu sichern. Unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, über die an uns abgetretene Forderung Aufzeichnungen zu führen und uns diese auf Verlangen vorzulegen.

VIII.4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

VIII.5. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Kreditwürdigkeit des Bestellers durch ein anerkanntes Bewertungsinstitut derart herabgesetzt wird, dass wir bei vorheriger Kenntnis redlicher Weise von einem Vertragsschluss Abstand genommen hätten. Die insoweit auf unserer Seite anfallenden Kosten und Vermögenseinbußen trägt der Besteller. Nach der Ausübung des vorgenannten Rücktrittsrechtes ist der Besteller verpflichtet, uns die Vorbehaltsware zur Abholung an seinem (Geschäfts-) Sitz zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich sind wir berechtigt die (Geschäfts-) Räume des Bestellers zu betreten, wobei der Besteller unserem diesbezüglichen Betretungsrecht bereits schon jetzt zustimmt.

VIII.6. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

VIII.7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern. Er tritt hiermit schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab, wobei wir die Abtretung annehmen.

VIII.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20?% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

IX. Mängelansprüche

IX.1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß den §§ 478, 479 BGB).

IX.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Vertragspartner vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

IX.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434, Abs 1, S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

IX.4. Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

IX.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

IX.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

IX.7. Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere soweit möglich die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

IX.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen.

IX.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

IX.10. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Vertragspartner und beträgt ein Jahr; im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wobei die Frist im Falle des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Abnahme zu laufen beginnt.

IX.11. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer X und sind im Übrigen ausgeschlossen.

X. Haftung

X.1. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der sogenannten Kardinalpflichten, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die unserseits auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist, insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Lieferung der Kaufsache innerhalb der vereinbarten Fristen.

X.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Bestellers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere die Verpflichtungen zur mängelfreien und rechtzeitigen Lieferung der Kaufsache.

X.3. Die Einschränkungen der vorgenannten Absätze gelten auch zugunsten der von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen, sofern Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

XI.1. Erfüllungsort für alle Geschäfte mit Unternehmern ist der Sitz unseres Unternehmens in Lüdinghausen (NRW/Deutschland).

XI.2. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit diesem Vertrag zusammenhängen, wird für alle Geschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen unser Geschäftssitz in Lüdinghausen (NRW/Deutschland) als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

Der gleiche Gerichtsstand gemäß Satz 1 der Ziffer XI.2. gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Besteller dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

XI.3. Für die zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

Letzte Aktualisierung: 22.03.2023 um 03:54 Uhr
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